Vor der Bundestagswahl beginnt jetzt die heiße Wahlkampfphase. Bei dem Urnengang am 23. Febuar gilt erstmals das neue Wahlrecht, das 2023 von der Ampel-Koalition beschlossen wurde. Veränderungen gibt es vor allem für die Direktmandate in den Wahlkreisen. Insgesamt verliert die Erststimme zugunsten der Zweitstimme an Bedeutung.
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00:00Bei der Bundestagswahl am 23. Februar gilt erstmals das neue Wahlrecht,
00:06das 2023 von der Ampel-Koalition beschlossen wurde. Allgemein werden die Parteien künftig
00:13bei gleichbleibendem Stimmenanteil weniger Abgeordnete ins Parlament entsenden als bisher.
00:19Die Zahl der Abgeordneten wird auf 630 beschränkt. Derzeit sind es 733. Bei
00:27zurückliegenden Wahlen wurde das Parlament durch Überhang- und Ausgleichsmandate immer
00:31größer. Diese Mandate entfallen nun vollständig. Die Sitzverteilung richtet sich künftig ausschließlich
00:40nach dem Anteil der Parteien an den Zweitstimmen. Mit dieser wählen die Wählerinnen und Wähler die
00:45Kandidatinnen und Kandidaten, die auf den jeweiligen Landeslisten der Parteien aufgestellt
00:51wurden. Wie bisher können in den 299 Wahlkreisen Direktkandidaten mit der Erststimme gewählt werden.
00:58Direktmandate haben Vorrang vor den Listenplätzen der jeweiligen Partei, allerdings nur solange sie
01:05durch den Zweitstimmenanteil gedeckt sind. Das kann dazu führen, dass Direktkandidaten nicht
01:11zum Zuge kommen. Bei der Mandatsverteilung werden in der Regel nur Parteien berücksichtigt,
01:18die mindestens 5 Prozent der Zweitstimmen erhalten. Ausnahmen sind die sogenannte
01:23Grundmandate-Klausel sowie Parteien nationaler Minderheiten. Von der 5-Prozent-Hürde ausgenommen
01:30sind Parteien, die bundesweit mindestens drei Direktmandate gewinnen. In diesem Fall zieht
01:36die Partei auch dann gemäß ihrem Zweitstimmenanteil in dem Bundestag ein, wenn dieser unterhalb von
01:425 Prozent liegt. Es können sich auch parteiunabhängige Personen um ein Direktmandat
01:48bewerben. Für sie gilt der Grundsatz der Zweitstimmendeckung nicht.