• vor 12 Jahren
"AG" Luckenwalde.... Info: http://www.derweisseknopf.de
nur Richter nach Art.101.GG dürfen eine Verhandlung oder Sitzung eröffnen.
1.nun nach § 201 StGB
Aufnahmen(Bild&Ton) ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung
zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
dies ist nun ohne Zweifel der fall.
2.hinzu kommt das die Herrschaften im ÖFFENTLICHEN Dienst sind.
* (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unbefugt o 1. das !!!!! nicht öffentlich !!!!!! gesprochene Wort eines anderen
auf einen Tonträger aufnimmt oder........
!!!!! nicht öffentlich !!!!!! ...was gemerkt.
3. kommt hinzu um den § 201 StGB Anwenden zu können bräuchten sie einen
Gesetzlichen Richter nach Art.101GG und Staatliche Gerichte was ohne
§ 15 GVG ein Kunstwerk wäre. § 15 GVG lautete "Alle Gerichte sind Staats Gerichte"dieser ist Weggefallen.!!
http://www.youtube.com/user/Tikslbg

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